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DGHS-Präsident RA Prof. Robert Roßbruch zur Rolle der professionellen Freitodbegleiter
Wenige Tage vor Beginn der Parlamentarischen Sommerpause zieht RA Prof. Robert Roßbruch, Präsident der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS) e.V., eine Zwischenbilanz für das Jahr 2024: „Im ersten Halbjahr 2024 wurden 290 von der DGHS vermittelte Freitodbegleitungen durchgeführt.“ Zum Vergleich: Im gesamten Jahr 2023 fanden insgesamt 419 von der DGHS vermittelte Freitodbegleitungen statt. Im Vorjahr waren es 229 gewesen.
Das Alter, in dem eine Freitodbegleitung gewünscht wird, ist nach wie vor meist recht hoch. Die größte Gruppe machen die 80-89-Jährigen aus. Das Durchschnittsalter bei den bisher im Jahr 2024 durchgeführten Freitodbegleitungen lag bei 78 Jahren. In den ersten sechs Monaten hatten 567 DGHS-Mitglieder Anträge auf Vermittlung einer Freitodbegleitung gestellt. Diese werden zunächst in der Geschäftsstelle bearbeitet. Roßbruch betont: „Ob dem Freitodwunsch des Freitodwilligen entsprochen wird, treffen die Freitodbegleiter:innen nach eingehenden Gesprächen, die insbesondere der Feststellung der Urteils- und Entscheidungsfähigkeit des Sterbewilligen dienen.“ Falls es bei einer psychischen oder demenziellen Erkrankung Zweifel an der Freiverantwortlichkeit des oder der betroffenen Freitodwilligen gebe, werde immer ergänzend eine fachärztliche Stellungnahme eingeholt. „Gerade bei Menschen mit fortgeschrittener demenzieller oder einer psychischen Erkrankung kann diese Fähigkeit so eingeschränkt sein, dass die Freitodbegleitung durch die kooperierenden Freitodbegleiter:innen abgelehnt wird“, so Roßbruch. In einem solchen Fall werden die gezahlten Kosten für die Freitodbegleitung in Höhe von 4.000 Euro dem Mitglied wieder erstattet – abzüglich bereits entstandener Kosten (für das juristische und ärztliche Abklärungsgespräch sowie Reise- und gegebenenfalls Übernachtungskosten). Die DGHS selbst hat mit den Kosten für die Freitodbegleitung nichts zu tun. Die 4.000 Euro werden zwecks späterer Abrechnung durch die Freitodbegleiter:innen auf ein Treuhandkonto einer renommierten Anwaltskanzlei überwiesen. Alle Leistungen der DGHS im Rahmen der Vermittlung der Freitodbegleitung sind kostenlos.
Die Motive der Sterbewilligen spielen für die Zulässigkeit der Freitodhilfe keine Rolle. Aus statistischen Gründen erfasst die DGHS diese jedoch. Sie lassen sich in fünf große Gruppen einteilen: Lebenssattheit, Krebs, neurologische Erkrankungen, Multimorbidität und eine Gruppe mit sonstigen Motiven. Der DGHS-Präsident: „Wir stehen hinter dem Urteil des Bundes-verfassungsgerichts und vertreten das Recht auf selbstbestimmte Lebensbeendigung, wenn die Sterbewilligen ihren Entschluss freiverantwortlich getroffen haben.“ Manchmal kommt es jedoch auch zu einer Ablehnung durch die Freitodbegleiter, wenn die fallbearbeitenden Psycholog:innen oder die Freitodbegleiter:innen eindeutige Hinweise für Mängel in der Urteils- und Entscheidungsfähigkeit feststellen. „Ich kann“, so Roßbruch, „die Enttäuschung menschlich verstehen, wenn die beantragte Vermittlung einer Freitodbegleitung abgelehnt wird. Aber letztlich haben die Freitodbegleiter:innen mit ihrer fachlichen Expertise die Urteils- und Entscheidungsfähigkeit der Sterbewilligen einzuschätzen, denn sie sind es, die das haftungsrechtliche Risiko tragen.“
Mit dem von der DGHS entwickelten Sorgfalts- und Sicherheitskonzept haben bisher alle Akteure gute Erfahrungen gemacht. Keiner der fast 1.100 vermittelten Freitodbegleitungen landete vor Gericht. „Wenn das Sorgfalts- und Sicherheitskonzept der DGHS als Richtschnur für die professionelle Tätigkeit der Freitodbegleiter zugrunde gelegt wird, ist dem Geist des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 26.02.2020 Genüge getan und eine gesetzliche Neuregelung der Suizidhilfe nicht erforderlich“, so Roßbruch.
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